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Anhang zur Arbeitsordnung und zum Tarifvertrag
( Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen )
Krankheitsfall:
Krankheit ist keine Entschuldigung. Auch ein Attest Ihres Arztes ist kein
Beweis. Wenn Sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen, hätten Sie auch
zur Arbeit gehen können.
Todesfall in der Familie:
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie nichts mehr tun und
jemand anderes kann genau so gut die notwendigen Maßnahmen treffen. Wenn Sie
die Beerdigung auf den späten Nachmittag verlegen, geben wir Ihnen gerne
eine halbe Stunde frei, vorausgesetzt, Sie sind mit Ihrer Arbeit fertig.
Geburt eine Kindes:
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich keine
Arbeitsbefreiung vorgesehen. Sie hatten ja schon Ihren Spaß.
Operationen:
Chirurgische Eingriffe an unseren Angestellten sind untersagt. Wir haben Sie
so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder Veränderung eines Teiles
von Ihnen verstößt gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.
Geburtstag:
Daß Sie geboren wurden, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum sehen wir
keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
Silberne oder Goldne Hochzeit:
Für derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt werden. Wenn Sie 25
oder gar 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind, seien Sie
froh, wenn Sie zur Arbeit gehen dürfen.
Eigener Todesfall:
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen.
Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren, damit wir
rechtzeitig eine neue Kraft einstellen können.
Sie spätestens bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir entsprechende
Maßnahmen einleiten können.
Ihre und die Unterschrift des behandelnden Arztes vorliegen, dass Sie
verstorben sind. Liegen beide Unterschriften nicht vor, werden Ihnen die
Fehlzeiten vom Jahresurlaub abgezogen. |
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